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Z U C H T B U C H O R D N U N G

 

des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung e.V.

Die Zuchtbuchordnung ist Bestandteil der Satzung (§ 2 Nr. 3) des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung e.V.

  Der Hessische Verband für Schafzucht und -haltung e.V. (HVSZH) oder die beauftragte Institution (§ 2 Nr. 2) führt das Zuchtbuch nach dieser Zuchtbuchordnung (ZBO). Die ZBO ist aufgrund der geltenden tierzuchtrechtlichen Bestimmungen von der Mitgliederversammlung des Verbandes satzungsgemäß beschlossen.

 

§ 1 - Schafrassen

  Der Hessische Verband für Schafzucht und -haltung e.V., im nachfolgenden Verband genannt, betreut alle in Hessen gehaltenen Schafrassen, für die eine Eintragung in das Herdbuch gemäß Tierzuchtgesetz beantragt wird.

 

§ 2 - Zuchtprogramm

  1.            Zuchtziele der Schafrassen
Die Zuchtziele orientieren sich an den Zuchtzielbeschreibungen und Leistungsangaben für die jeweilige Rasse, die von den Rasseausschüssen in der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) bundesweit festgelegt und von der VDL beschlossen und herausgegeben werden, und zwar in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil der Zuchtbuchordnung und als Anlage beigefügt.

  2. Zuchtmethoden und Leistungsprüfungen
Die Zuchtziele werden mit den Methoden der Reinzucht verfolgt. Dieses schließt die Hereinnahme von Genen anderer Rassen nicht aus. Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch. Die Ermittlung/Feststellung der Daten erfolgt unter Kontrolle und in Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Stelle.

  3. Selektionsmaßnahmen und Festlegung des Zuchtwertes

  3.1      Die Selektionsmerkmale sind:
- Wollqualität (Farbe, Feinheit, Ausgeglichenheit);
- Fleischleistung (Mastfähigkeit, Bemuskelung);
- Äußere Erscheinung;
- Milchleistung (Milchmenge, Fettgehalt, Eiweißgehalt), für
  Milchschafrassen;
- Fellqualität für alle Rassen, in deren Zuchtzielbeschreibung
  dies als Selektionsmerkmal beschrieben wird.

Für die vorgenannten Merkmale werden Bewertungsnoten nach dem folgenden Punktesystem vergeben: 9 = ausgezeichnet
                        8 = sehr gut
                        7 = gut
                        6 = befriedigend
                        5 = durchschnittlich
                        4 = ausreichend
                        3 = mangelhaft
                        2 = schlecht
                        1 = sehr schlecht

  3.2      Zur Feststellung des Zuchtwertes werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes genetische und wirtschaftliche Faktoren angewendet, die von den Rasseausschüssen in der VDL bundesweit festgelegt werden.

 

  § 3 - Zuchtbuch

  1.        Das Zuchtbuch wird vom Zuchtleiter/von der Zuchtleiterin oder dessen/deren Beauftragten in der Geschäftsstelle des Verbandes geführt. Die Zuchtbuchführung erfolgt über EDV-Träger, auf denen alle züchterischen Daten festgehalten werden. Das Zuchtbuch ist für jede Rasse in folgende Abschnitte und Abteilungen unterteilt:

  1.1 Reinrasse Zuchttiere (2 Generationen Abstammung).

  1.1.1 Herdbuchhauptabteilung (Abt. 1):
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 1 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Großeltern und Eltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen;
b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen
     liegen vor.

  1.1.2 Herdbuchnebenabteilung (Abt. 2):
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 2 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Großeltern und Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind;
b) die aber 1.1.1 b) nicht oder nur teilweise erfüllen.

  1.2 Eingetragene Zuchttiere (unvollständige Abstammung)

  1.2.1 Herdbuch (eine Generation Abstammung, Abt. 3):
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 3 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind;
b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen
    vorliegen.

  1.2.2 Vorherdbuch (Abt. 4):
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 4 aufgenommen, wenn das Tier dem Zuchtziel der Rasse entspricht, seine Eltern aber nicht bekannt sind.

  2.       In das Zuchtbuch werden nur Zuchtböcke und Zuchtschafe eingetragen, die in Mitgliedsbetrieben gehalten werden. Tiere, deren Eltern im Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind und in das Zuchtbuch des HVSZH eingetragen werden sollen, müssen keine höheren Anforderungen als die unter 1.1- 1.2 genannten erfüllen.

  3.       Das Zuchtbuch enthält bei allen Rassen für jedes Tier folgende Angaben:
a) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers;
b) Geburtsdatum, Geschlecht und die Nummern der beiden Ohrmarken;
c) soweit bekannt die Eltern und die Nummern ihrer Ohrmarken;
d) alle bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
e) Abgangsdatum und, soweit bekannt, die Abgangsursache;
f)  Ausstellungsdatum der Zuchtbescheinigung.

 

   

§ 4 - Körung

  1. Männliche Zuchttiere können ab einem Alter von 5 Monaten einer Körkommission vorgestellt werden. Die Körungen werden verbandsintern durchgeführt. Die Körkommission besteht aus dem/der Zuchtverbandsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin (der/die jeweils Tätige muß aktiver Züchter sein), einem/einer weiteren erfahrenen Züchter/Züchterin und dem/der Zuchtleiter/Zuchtleiterin. In Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich.

  2. Die Einreihung der Tiere erfolgt durch die Beurteilung der Äußeren Erscheinung, der Wolle oder Fell und der Bemuskelung (bei Milchschafen Wolle, Äußere Erscheinung und Euter) in die Wertklassen I - III. Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt über die Benotung von 1 - 9 Punkten (s. § 2 Nr. 3.1). Ein männliches Tier gilt als gekört, wenn es in allen zu bewertenden Merkmalen mindestens die Note 5 erhält. Das Bewertungsergebnis wird in der Zuchtbescheinigung vermerkt. Zusätzlich aufgeführt wird die aus der Bewertung resultierende Zuchtwertklasse.

  3. Der Körvermerk beinhaltet Ort, Datum, ausstellenden Zuchtverband sowie die Unterschriften der Zuchtbuchführung und der Zuchtleitung.

  4. Gegen das Urteil der Körkommission ist Widerspruch in schriftlicher Form binnen 10 Tagen bei dem Verbandsvorsitzenden möglich, der den Widerspruch an die Widerspruchskommission weiterleiten muß. Die Widerspruchskommission besteht aus drei aktiven Züchtern, die von der Züchterversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht der Körkommission angehören. Die Widerspruchskommission entscheidet endgültig.

  5. Ein Körurteil ist zu widerrufen, wenn neue Erkenntnisse in der Sache bekannt werden oder wenn nachträglich festgestellt wird, daß eine Voraussetzung für die Körung nicht erfüllt ist bzw. vorgetäuscht wurde.

  6. Auf Antrag ist frühestens nach 6 Monaten eine Nachbewertung möglich.

 

  § 5 - Eintragung von Schafböcken

  1. Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt gemäß den tierzuchtrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 3 ZBO). Wird ein Schafbock aus einem anderen Zuchtgebiet eingestellt, muß vor der Eintragung die Zuchtbescheinigung der anerkannten Züchtervereinigung des Herkunftsgebietes vorgelegt werden.

 2. Eingeführte Schafböcke werden in das Zuchtbuch eingetragen, wenn die für die Eintragung inländischer Tiere erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus den vorzulegenden Unterlagen muß hervorgehen, daß das Tier selbst und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch entsprechenden Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind. Es kann verlangt werden, daß die Unterlagen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind.  

3. Die Eintragung nimmt der/die Zuchtleiter/Zuchtleiterin oder sein/Ihr(e) Beauftragte(r) vor.

   

§ 6 - Eintragung von Mutterschafen

 

1. Zuchtbucheintragungen werden in jedem Mitgliedsbetrieb jährlich mindestens einmal durchgeführt.

2. In das Zuchtbuch werden die Zutreter sowie die Neuzugänge aufgenommen, sofern beide Elternteile in das Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind (s. § 3 Nr. 1.1.1 und 1.1.2).

3. Kann nur ein Elternteil nachgewiesen werden, so erfolgt die Eintragung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches (s. § 3 Nr. 1.1.2).

4. Bei eingeführten Muttern gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

5. Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach § 2 Nr. 3.1. Weibliche Tiere werden in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie in den zu bewertenden Merkmalen mindestens die Note 4 erreichen. Die Bewertung wird in Zuchtbuch und Zuchtbescheinigung vermerkt.

6. Die Eintragung nimmt der/die Zuchtleiter/Zuchtleiterin oder sein/Ihr(e) Beauftragte(r) vor.

 

  § 7 - Streichung
 aus der Herdbuchhauptabteilung und Versetzung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches

 

Der Verband muß über eine Streichung aus der Herdbuchhauptabteilung verfügen, wenn er nachträglich davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht vorgelegen haben oder später fortgefallen sind. Die ursprünglich ausgestellten Papiere sind einzuziehen. Ferner ist eine Versetzung aus der Herdbuchhauptabteilung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches zu verfügen, wenn der Verband nachträglich davon Kenntnis erhält, daß bei der Zuchtbucheintragung von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen wurde.

   

§ 8 - Stallbuch

  1. Als Grundlage für die Eintragung in die Abteilungen 1 - 4 des Zuchtbuches ist jedes Mitglied zur Führung einer Ablammliste verpflichtet. Aus den Angaben dieser Liste erstellt der Verband das Stallbuch. Das Stallbuch enthält Angaben über:
a) die Kennzeichnung und Nummern der Ohrmarken und Geburtsdaten,
b) die Abstammung - sofern vorhanden,
c) die Ablammdaten der Zuchttiere, Betriebs- und Herdbuchnummer des Deck-
     bockes sowie Geschlecht und Verwendung der geborenen Lämmer,
d) Genotypisierungsergebnisse, soweit vorhanden.

Bei Gruppensprung darf nur ein Deckbock zum Decken einer Schafgruppe eingesetzt werden. Wird der Deckbock ausgewechselt, muß die Schafgruppe mindestens 6 Tage ohne Deckbock bleiben.

  2. Für die Eintragungen im Stallbuch gem. Abs. 1 sowie für deren Richtigkeit ist das Mitglied verantwortlich.

  3. Die Angaben im Stallbuch müssen mit dem Zuchtbuch übereinstimmen.

   

§ 9 - Kennzeichnung der Tiere

  1. Alle zur Zucht eingestellten Lämmer sind im linken Ohr innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Geburt mit der Zuchtbuchnummer der Mutter zu kennzeichnen. Verantwortlich für die Abstammung und die Kennzeichnung ist das Mitglied. Der Verband führt Nachkontrollen durch. Weitere gesetzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung sind einzuhalten.

  2. Bei der Zuchtbucheintragung wird das weibliche Tier im rechten Ohr von einem Beauftragten des Verbandes mit der Zuchtbuchnummer gekennzeichnet.

  3. Aus anderen Zuchtgebieten zugekaufte Schafböcke werden mit der Zuchtbuchnummer und Betriebsnummer des Ursprungsgebietes registriert.

  4. Verlorengegangene Ohrmarken sind durch Ohrmarken mit gleichen Nummern zu ersetzen.

   

§ 10 - Meldungen

  1. Die Deckdaten bzw. die Paarungszeiträume bei Gruppensprung sind vor der Ablammung, alle Geburtsdaten einschließlich Verlammungen innerhalb einer einer Frist von 6 Wochen nach der Ablammung bzw. nach der Verlammung, die Abgänge von Zuchttieren unter Angabe des Abgangsdatums und, soweit bekannt, die Abgangsursache innerhalb 6 Wochen dem Verband zu melden, mindestens jedoch einmal jährlich bis zum 30.06. eines Jahres. Die Meldung erfolgt durch das Mitglied.

  2. Für die nach Abs. 1 vorzunehmenden Meldungen sind die vom Verband zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.

   

§ 11 - Ausstellung von Zuchtbescheinigungen

  1. Zuchtbescheinigungen werden von der Geschäftsstelle ausgestellt. Die Zuchtbescheinigung wird nur für Tiere, deren Eltern im Zuchtbuch des Verbandes eingetragen sind, in einfacher Ausfertigung ausgestellt. Sie enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name der Züchtervereinigung und Bezeichnung des Zuchtbuches (§ 3);
b) Name und Anschrift des Züchters und des Eigentümers;
c) Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Nummern der Ohrmarken des Tieres
     und seiner Eltern, bei reinrassigen Zuchttieren auch die seiner Großeltern;
d) die neuesten bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der
    Zuchtwertfeststellung des Tieres und seiner Eltern, bei einem reinrassigen
    Zuchttier auch die seiner Großeltern;
e) Ort und Datum der Ausstellung;
f)  Unterschrift des/der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines/ihrer Beauf-
    tragten;
g) bei Zuchttieren, die aus dem Embryo-Transfer stammen außerdem die auf den
    Embryo-Transfer bezogenen Angaben, sowie die Angaben seiner genetischen
    Eltern und deren Blutgruppen.

  2. Für Muttern, die im Vorherdbuch (Abt. 4) eingetragen sind, wird ein Leistungsnachweis ausgestellt.

   

§ 12 - Überprüfung der Abstammung

  1. Der Verband kann eine stichprobenweise Überprüfung der Abstammung der Lämmer bzw. der in das Zuchtbuch eingetragenen Schafböcke und Muttern mittels geeigneter Verfahren vornehmen lassen. Ist die Übereinstimmung mit den Angaben im Herdbuch nicht gegeben, trägt der Züchter die Kosten.
Eine Überprüfung muß vorgenommen werden, wenn Zweifel an der Abstammung bestehen (u.a. Über- oder Unterschreiten der mittleren Trächtigkeitsdauer, Verwendung verschiedener Schafböcke innerhalb einer Brunst, Überschneiden der Trächtigkeitsfristen bei Nachbedeckungen mit verschiedenen Böcken). Diese Kosten gehen zu Lasten des Züchters.

  2. Für Tiere, die aus dem Embryo-Transfer hervorgegangen sind, sind Zuchtbescheinigungen der genetischen Eltern sowie des Embryos vorzulegen. Weiterhin sind Aufzeichnungen vorzunehmen über:
a) das Empfängertier;
b) den Zeitpunkt der Besamung;
c) den Zeitpunkt der Embryoentnahme;
d) den Zeitpunkt der Embryoübertragung;
e) den Namen und Anschrift der Embryo-Transfer-Einrichtung;
f)  Nummer der Bluttypenkarte der genetischen Eltern.

   

§ 13 - Besuch der Mitgliedsbetriebe

  Bei Zuchtbucheintragungen, Vorbesichtigungen für Ausstellungen oder Beratungen sind die Mitglieder verpflichtet, den Vertretern des Verbandes oder den vom Verband Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Zuchtbuchunterlagen sowie Zugang zu den Stallungen zu gewähren.

    § 14 - Zuchttierverkauf  

  Der Zuchttierverkauf kann sowohl über den Verband als auch über andere hierfür geeignete Absatzorganisationen abgewickelt werden.

   

     Anlage: Zuchtziele der Schafrassen

  

     Alsfeld-Eudorf,                                                                       .......................................................

                                                                                                                 - Vorsitzender -

 

                                                                                                ........................................................

                                                                                                                  - Protokollführer -


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