Z U C H T B U C H O R D N U N G
des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung e.V.
Die Zuchtbuchordnung ist Bestandteil der Satzung (§ 2 Nr. 3) des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung e.V.
§ 1 - Schafrassen
§ 2 - Zuchtprogramm
Die Zuchtziele orientieren sich an den Zuchtzielbeschreibungen und Leistungsangaben für die jeweilige Rasse, die von den Rasseausschüssen in der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) bundesweit festgelegt und von der VDL beschlossen und herausgegeben werden, und zwar in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind Bestandteil der Zuchtbuchordnung und als Anlage beigefügt.
Die Zuchtziele werden mit den Methoden der Reinzucht verfolgt. Dieses schließt die Hereinnahme von Genen anderer Rassen nicht aus. Der Verband führt Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch. Die Ermittlung/Feststellung der Daten erfolgt unter Kontrolle und in Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Stelle.
- Wollqualität (Farbe, Feinheit, Ausgeglichenheit);
- Fleischleistung (Mastfähigkeit, Bemuskelung);
- Äußere Erscheinung;
- Milchleistung (Milchmenge, Fettgehalt, Eiweißgehalt), für
Milchschafrassen;
- Fellqualität für alle Rassen, in deren Zuchtzielbeschreibung
dies als Selektionsmerkmal beschrieben wird.
Für die vorgenannten Merkmale werden Bewertungsnoten nach dem folgenden Punktesystem vergeben: 9 = ausgezeichnet
8 = sehr gut
7 = gut
6 = befriedigend
5 = durchschnittlich
4 = ausreichend
3 = mangelhaft
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 1 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Großeltern und Eltern sind in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen;
b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen
liegen vor.
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 2 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Großeltern und Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind;
b) die aber 1.1.1 b) nicht oder nur teilweise erfüllen.
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 3 aufgenommen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind;
b) die Ergebnisse der vorgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungsprüfungen
vorliegen.
Auf Antrag des Besitzers wird ein Zuchttier in die Abt. 4 aufgenommen, wenn das Tier dem Zuchtziel der Rasse entspricht, seine Eltern aber nicht bekannt sind.
a) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers;
b) Geburtsdatum, Geschlecht und die Nummern der beiden Ohrmarken;
c) soweit bekannt die Eltern und die Nummern ihrer Ohrmarken;
d) alle bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
e) Abgangsdatum und, soweit bekannt, die Abgangsursache;
f) Ausstellungsdatum der Zuchtbescheinigung.
§ 4 - Körung
2. Eingeführte Schafböcke werden in das Zuchtbuch eingetragen, wenn die für die Eintragung inländischer Tiere erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus den vorzulegenden Unterlagen muß hervorgehen, daß das Tier selbst und seine Eltern in ein dem Zuchtbuch entsprechenden Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind. Es kann verlangt werden, daß die Unterlagen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind.
3. Die Eintragung nimmt der/die Zuchtleiter/Zuchtleiterin oder sein/Ihr(e) Beauftragte(r) vor.
§ 6 - Eintragung von Mutterschafen
1. Zuchtbucheintragungen werden in jedem Mitgliedsbetrieb jährlich mindestens einmal durchgeführt.
2. In das Zuchtbuch werden die Zutreter sowie die Neuzugänge aufgenommen, sofern beide Elternteile in das Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind (s. § 3 Nr. 1.1.1 und 1.1.2).
3. Kann nur ein Elternteil nachgewiesen werden, so erfolgt die Eintragung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches (s. § 3 Nr. 1.1.2).
4. Bei eingeführten Muttern gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
5. Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach § 2 Nr. 3.1. Weibliche Tiere werden in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie in den zu bewertenden Merkmalen mindestens die Note 4 erreichen. Die Bewertung wird in Zuchtbuch und Zuchtbescheinigung vermerkt.
6. Die Eintragung nimmt der/die Zuchtleiter/Zuchtleiterin oder sein/Ihr(e) Beauftragte(r) vor.
aus der Herdbuchhauptabteilung und Versetzung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches
Der Verband muß über eine Streichung aus der Herdbuchhauptabteilung verfügen, wenn er nachträglich davon Kenntnis erhält, daß die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht vorgelegen haben oder später fortgefallen sind. Die ursprünglich ausgestellten Papiere sind einzuziehen. Ferner ist eine Versetzung aus der Herdbuchhauptabteilung in eine andere Abteilung des Zuchtbuches zu verfügen, wenn der Verband nachträglich davon Kenntnis erhält, daß bei der Zuchtbucheintragung von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen wurde.
§ 8 - Stallbuch
a) die Kennzeichnung und Nummern der Ohrmarken und Geburtsdaten,
b) die Abstammung - sofern vorhanden,
c) die Ablammdaten der Zuchttiere, Betriebs- und Herdbuchnummer des Deck-
bockes sowie Geschlecht und Verwendung der geborenen Lämmer,
d) Genotypisierungsergebnisse, soweit vorhanden.
Bei Gruppensprung darf nur ein Deckbock zum Decken einer Schafgruppe eingesetzt werden. Wird der Deckbock ausgewechselt, muß die Schafgruppe mindestens 6 Tage ohne Deckbock bleiben.
§ 9 - Kennzeichnung der Tiere
§ 10 - Meldungen
§ 11 - Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
a) Name der Züchtervereinigung und Bezeichnung des Zuchtbuches (§ 3);
b) Name und Anschrift des Züchters und des Eigentümers;
c) Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Nummern der Ohrmarken des Tieres
und seiner Eltern, bei reinrassigen Zuchttieren auch die seiner Großeltern;
d) die neuesten bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertfeststellung des Tieres und seiner Eltern, bei einem reinrassigen
Zuchttier auch die seiner Großeltern;
e) Ort und Datum der Ausstellung;
f) Unterschrift des/der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines/ihrer Beauf-
tragten;
g) bei Zuchttieren, die aus dem Embryo-Transfer stammen außerdem die auf den
Embryo-Transfer bezogenen Angaben, sowie die Angaben seiner genetischen
Eltern und deren Blutgruppen.
§ 12 - Überprüfung der Abstammung
Eine Überprüfung muß vorgenommen werden, wenn Zweifel an der Abstammung bestehen (u.a. Über- oder Unterschreiten der mittleren Trächtigkeitsdauer, Verwendung verschiedener Schafböcke innerhalb einer Brunst, Überschneiden der Trächtigkeitsfristen bei Nachbedeckungen mit verschiedenen Böcken). Diese Kosten gehen zu Lasten des Züchters.
a) das Empfängertier;
b) den Zeitpunkt der Besamung;
c) den Zeitpunkt der Embryoentnahme;
d) den Zeitpunkt der Embryoübertragung;
e) den Namen und Anschrift der Embryo-Transfer-Einrichtung;
f) Nummer der Bluttypenkarte der genetischen Eltern.
§ 13 - Besuch der Mitgliedsbetriebe
Anlage: Zuchtziele der Schafrassen
Alsfeld-Eudorf, .......................................................
- Vorsitzender -
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- Protokollführer -



